Sonntag, 20. März 2016

Gibt es Strafen und Bußgelder für nicht lizenzierte Verpackungen?

Wir von www.verpackungslizenz.de beschäftigen uns mit der preiswerten Lizenzierung von Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen.


Papier Pappe Kartonagen sind die häufigsten Verpackungen


Bei uns können Sie rechtssicher, schnell und preiswert Ihre in Verkehr gebrachten Verpackungsmittel beim Dualen System Deutschland registrieren und lizenzieren lassen.

Hierzu veröffentlichen wir regelmäßig die wichtigsten Fragen unserer Kunden.





Heute eine der häufigsten Fragen: 
Gibt es Strafen für nicht lizenzierte Verpackungen?


Auch Klebebänder, Folien und Styropor sind Verpackungsmaterialien

Natürlich wäre es lobenswert, wenn jeder Händler seine Verpackungen freiwillig und vollständig lizenzieren würde. 

Dies käme der Umwelt und den Verbrauchern, die ja schließlich über ihre Mülltonnen entsorgen, zugute.

Da es aber immer ein paar schwarze Schafe gibt, sieht die Verpackungsverordnung tatsächlich Bußgelder für Händler und Gewerbetreibende vor, wenn die in Verkehr gebrachten Verpackungen nicht lizenziert werden. Die Höhe des Bußgeldes ist auf bis zu 100000.- Euro festgelegt worden.




Wer prüft die ordnungsgemäße Verpackungslizenzierung?

Hier wären turnusmäßige und Stichprobenweise Prüfung der IHK zu nennen. Jedoch kann auch die Umweltbehörde nach eigenem Ermessen tätig werden und einen Nachweis zur Lizenzierung der in Verkehr gebrachten Verpackungen verlangen.

Ab bestimmten Verpackungsmengen muss der Händler eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben. Hierzu heisst es in der Verordnung:

Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50.000 Kilogramm oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30.000 Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 abzugeben. 

Unterhalb dieser doch recht großen Mengen gilt:

Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind.

Jedoch ist die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge 
ab dem ersten Kilogramm beim Dualen System Deutschland anzumelden 
und somit zu lizenzieren. Hierzu finden stichprobenweise oder turnusmäßige Kontrollen statt.

Siegel mit Jahreszahl als Nachweis erhältlich.

Weiterhin sind in letzter Zeit vermehrt Abmahnungen im Umlauf, die die Lizenzierungspflicht betreffen. Hier mahnen Mitbewerber, Handelsverbände oder andere Interessensverbände per Anwaltsschreiben die Händler ab und erzwingen kostenpflichtige Unterlassungserklärungen.

Fazit: Lieber gleich ordnungsgemäß lizenzieren als hohe Kosten für Abmahnungen oder Bußgelder zahlen müssen. Es gibt speziell für Kleinversender Lizenzen für unter 20.- Euro (Incl. MwSt.).

Wir raten also dazu, rechtzeitig die angefallenen Verpackungsmengen und Materialien zu lizenzieren. Dies ist in fünf Minuten unter www.verpackungslizenz.de möglich:

Rechtzeitig Verpackungen lizenzieren und sparen. Auch für Kleinversender.

Hierbei schließen Sie kein Abonnement ab und es gibt auch keine Grundgebühren oder ähnliches.
Einfach Material und Gewicht wählen und lizenzierung beauftragen. Preislich starten wir bei 17,95 Euro incl. MwSt. (Stand: 20.3.2016. Änderungen vorbehalten)


Haben Sie noch Fragen? Wir untestützen Sie gerne in allen Fragen zur Verpackungsverordnung.


Mit freundlichen Grüßen, 


Ihr Jürgen Baumann
Team www.verpackungslizenz.de


Donnerstag, 3. März 2016

Was sind Verpackungen? Wie definiert man Verpackung?

Im Zuge der Verpackungslizenzierung werden wir häufig gefragt:

Wie definiert man eigentlich Verpackungen?


Ein Händler, der seine in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen lizenzieren muss, steht oft vor der Frage: 

Was ist eigentlich als Verpackung anzusehen?


Verkaufsverpackungen


Hier die genaue Definition von Verpackungsmaterial für Händler und Hersteller:

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie folgenden genannten Begriffsbestimmung entsprechen:

Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. 

Unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Weitere Infos zum Thema Verpackungslizenzierung




Günstige Lizenzierung von Verpackungen: 

In 5 Minuten zur Teilnahmebestätigung Verpackungslizenzierung




 Verpackungslizenz in 5 Minuten

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